Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG

Diese Elternberatung ist seit Februar 2013 verpflichtend für alle Paare,
die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten.

Ohne diesen Nachweis ist die einvernehmliche Scheidung
nicht mehr möglich.

Ich darf Sie in dieser Zeit unterstützen, das Augenmerk auf die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Kinder zu richten und gemeinsame Wege und Regelungen zu finden, die machbar sind und halten.

Ziel dieses Gesprächs ist das Bewusstmachen der spezifischen Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder, die sich durch die neue Situation ergeben.

Sehr gerne können Sie diese Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen!

 

 

 

Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG

Während Scheidungs- & Trennungsphasen kann es schwierig sein, den respektvollen und akzeptierenden Umgang miteinander weiter zu pflegen.
Die Bedürfnisse des/ der gemeinsamen Kindes/r treten in den Hinter-
grund, die eigenen Verletzungen sind in dieser Zeit möglicherweise stärker spürbar.

Wenn die einvernehmliche Scheidung nicht machbar ist, kann hier die Elternberatung nach §107 in Kraft treten.

Ich bin bemüht Ihnen rasch einen Termin in meiner Praxis anbieten zu können, kontaktieren Sie mich bitte gerne per Email und Telefon.

 

Folgende Informationen finden Sie unter anderem auf der Seite des BM für Familien und Jugend zur Familien-, Eltern - oder Erziehungsberatung:

Eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG kann angeordnet werden

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse,
  • im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Anordnung eines begleiteten Kontakts
  • bei länderübergreifenden Scheidungs- oder Trennungsprozessen
  • wenn Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht
  • im Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge bzw. nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers

(aus http://www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung)

 

Ihre Zufriedenheit liegt mir sehr am Herzen!

Das berichten meine Kundinnen und Kunden

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Ich freue mich auf unser Gespräch!